Aus den Erwägungen ergibt sich vorliegend die Nummer der betroffenen Stockwerkeigentumseinheit. Die vom Beschwerdeführer beantragte Ergänzung des Bauentscheids bzw. des Baugesuchs erscheint daher nicht angezeigt. Daran ändern auch die vom Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 8. Juli 2025 zitierten Urteile nichts. 4. Absturzgefahr Treppenhaus