Der Umschreibung des Bauvorhabens lässt sich entnehmen, dass sich die Wohnung, welche umgenutzt werden soll, im zweiten Obergeschoss befindet. Auch in den bewilligten Plänen und im Dispositiv des angefochtenen Entscheids wird die Nummer der Stockwerkeigentumseinheit nicht aufgeführt. Aus Erwägung 4.4 des angefochtenen Entscheids geht jedoch hervor, dass das Vorhaben die Stockwerkeigentumseinheit Nr. G.________12 betrifft. Gemäss herrschender Lehre kann die Entscheidbegründung bei einem unklaren Dispositiv zur Sinnermittlung herangezogen werden.12 Aus den Erwägungen ergibt sich vorliegend die Nummer der betroffenen Stockwerkeigentumseinheit.