b) Das zu beurteilende Bauvorhaben bezieht sich unbestrittenermassen auf die Stockwerkeigentumseinheit Interlaken Grundbuchblatt Nr. G.________12, was dem Beschwerdeführer gemäss den Ausführungen in seiner Einsprache vom 2. August 2024 denn auch bereits im vorinstanzlichen Verfahren bekannt war.11 Im Rubrum des Bauentscheids wird lediglich das Stammgrundstück Nr. G.________ nicht jedoch die vom Vorhaben konkret betroffene Stockwerkeigentumseinheit genannt. Der Umschreibung des Bauvorhabens lässt sich entnehmen, dass sich die Wohnung, welche umgenutzt werden soll, im zweiten Obergeschoss befindet.