Die Gemeinde führt im angefochtenen Entscheid unter Verweis auf Art. 17 Abs. 3 BewD aus, bei der angegebenen Deklaration der Parzellennummer handle es sich um die Grundstücksnummer gemäss Grundbuch, welche in der Veröffentlichung bekanntgegeben werden müsse. Die Stockwerkeigentumseinheiten müssten nicht publiziert werden. Die betroffene Wohnung sei den Einsprechenden bekannt. Eine erneute Publikation inkl. Angabe der Stockwerkeigentumseinheit würde keine zusätzlichen Rechte aufrufen.