Der Beschwerdegegner hält in seiner Beschwerdeantwort fest, der Beschwerdeführer vermöge nicht darzulegen, inwiefern die gewählte Bezeichnung öffentlich-rechtlich unzulässig sein soll. Die Baubewilligung sei dem Beschwerdegegner für ein konkretes Projekt gemäss den genehmigten 9 BGE 142 II 218 E. 2.8.1; Michel Daum, a.a.O., Art. 21 N. 9 bis 11. 10 Ruth Herzog, in Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 108 N. 21 und 39. 6/10 BVD 110/2025/23