In seiner Stellungnahme vom 8. Juli 2025 führt er aus, die konkrete Grundbuchblatt-Nr. stelle sicher, dass es zu keiner Verwechslung komme, insbesondere bei Liegenschaften mit mehreren Stockwerkeigentumseinheiten. Ausserdem erhöhe die Nennung der Stockwerkeigentumseinheit die Rechtssicherheit, die Transparenz und die Nachvollziehbarkeit im Verwaltungsprozess. Die korrekte Nennung der konkreten Stockwerkeigentumseinheit sei aus rechtlicher und praktischer Sicht zwingend erforderlich. In seiner Stellungnahme nimmt der Beschwerdeführer Bezug auf diverse kantonale Urteile sowie auf Urteile des Bundesgerichts.