a) Der Beschwerdeführer beanstandet weiter, dass in der Baubewilligung und im Baugesuch nur das Grundstück, nicht aber die konkrete Stockwerkeigentumseinheit genannt werde. Damit Missverständnisse ausgeschlossen werden könnten, sei sowohl in der Baubewilligung als auch im Baugesuch die korrekte Bezeichnung der Stockwerkeigentumseinheit zu verwenden. Die Stockwerkeigentumseinheit müsse unabhängig vom Gesuchsteller oder Eigentümer jederzeit klar und unmissverständlich erkennbar sein. In seiner Stellungnahme vom 8. Juli 2025 führt er aus, die konkrete Grundbuchblatt-Nr.