47 Abs. 1 und 2 BewD). Beim Hinweis auf die baupolizeiliche Selbstdeklaration handelt es sich um einen Standard-Hinweis, welcher grundsätzlich in jeder Baubewilligung aufgeführt werden kann. Auch wenn vorliegend keine baulichen Massnahmen notwendig sind, hat der Beschwerdegegner die Auflagen und Bedingungen gemäss dem Fachbericht Brandschutz vom 3. Juli 2024 sowie die Auflagen gemäss Ziffer III.4 des Bauentscheids und die gesetzlichen Vorschriften einzuhalten. Die Kontrolle der Einhaltung der Bedingungen, Auflagen und Vorschriften erfolgt im Rahmen der baupolizeilichen Selbstdeklaration, auch wenn – wie vorliegend – keine baulichen Massnahmen vorgesehen sind.