f) Der Beschwerdeführer beantragt schliesslich eine Streichung von Ziffer III.3 des angefochtenen Entscheids betreffend der baupolizeilichen Selbstdeklaration. Die Gemeindebaupolizeibehörde hat darüber zu wachen, dass bei der Ausführung von Bauvorhaben die gesetzlichen Vorschriften sowie die Bestimmungen, Auflagen und Bedingungen der Baubewilligung eingehalten werden. Sie kontrolliert die Ausführung der Bauvorhaben auf der Grundlage einer baupolizeilichen Selbstdeklaration der dafür verantwortlichen Person (Art. 47 Abs. 1 und 2 BewD).