Gemäss Art. 40 Abs. 3 BauG kommt der BVD als Beschwerdeinstanz die volle Überprüfungsbefugnis zu. Die wesentlichen Sachverhaltselemente konnten anhand der Stellungnahmen der Parteien sowie der Vorakten ermittelt und im vorliegenden Entscheid dargelegt werden. Die ungenügende Begründung des angefochtenen Entscheids wird durch den Beschwerdeentscheid geheilt. Der Beschwerdeführer konnte seine Parteirechte im Beschwerdeverfahren vollumfänglich wahrnehmen und es ist nicht ersichtlich, dass ihm durch die Heilung der Gehörsverletzung ein Nachteil erwachsen würde. Die Voraussetzungen zur Heilung der Gehörsverletzung sind folglich erfüllt.