folglich um die vom Beschwerdegegner im Bewilligungsverfahren eingereichte Anpassung der Pläne mit vorgesehener barrierefreier Nasszelle. Da die Vorschriften des hindernisfreien Bauens gemäss dem angefochtenen Entscheid letztlich jedoch gar nicht anwendbar sind, ist entgegen der Annahme des Beschwerdeführers nicht der angepasste Detailplan vom 9. August 2024, sondern der ursprüngliche und mit dem Entscheid bewilligte Grundrissplan massgebend. Gemäss diesem bewilligten Plan sieht das Vorhaben keine baulichen Massnahmen vor.