lich den Fachberichten der Procap im vorliegenden Verfahren keine Bedeutung mehr zukommt. Die darin enthaltenen Auflagen müssen vom Beschwerdegegner demnach nicht berücksichtigt werden. Der Verständlichkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass die Procap in ihrem Fachbericht vom 10. Juli 2024 unter anderem festhielt, dass kein Gästezimmer Typ I geplant sei. Ein solches Gästezimmer muss gemäss dem Fachbericht unter anderem über einen rollstuhlgängigen Sanitärraum (d.h. eine barrierefreie Nasszelle) verfügen. Diese fehlte in den ursprünglichen Bauplänen, weshalb Procap im Fachbericht die Planung einer solchen Nasszelle und eine entsprechende Anpassung der Pläne verlangte.