Insgesamt lag keine Erneuerung im Sinne des hindernisfreien Bauens vor. Da es im vorliegenden Verfahren ebenfalls um eine reine Umnutzung ohne bauliche Massnahmen geht, stellte die Gemeinde im angefochtenen Entscheid unter Verweis auf den rechtskräftigen Entscheid der BVD im Verfahren 110/2024/103 fest, dass im vorliegenden Verfahren auf die Erstellung einer «barrierefreien Toilette» – gemeint ist damit die von der Procap in ihrem Fachbericht vom 10. Juli 2024 geforderte barrierefreie Nasszelle – verzichtet werden könne und dass das hindernisfreie Bauen vorliegend nicht betroffen sei. Daraus lässt sich schliessen, dass keine Anpassungspflicht an das hindernisfreie Bauen besteht und folg-