Im genannten Verfahren war unter anderem strittig, ob bei der Umnutzung von vier Wohnungen zur touristischen Vermietung eine Anpassungspflicht an die behindertengerechte Bauausführung besteht oder nicht. Unter Erwägung 3.f dieses Entscheids hielt die BVD fest, die Umnutzung löse mangels Eingriffs in die Bausubstanz bzw. mangels erheblicher baulicher Veränderungen keine Anpassungspflicht im Sinne des hindernisfreien Bauens aus. Insgesamt lag keine Erneuerung im Sinne des hindernisfreien Bauens vor.