In ihrer im Beschwerdeverfahren eingereichten Stellungnahme vom 9. April 2025 konkretisierte die Gemeinde, dass sich der Verweis unter Ziffer I.3.10 des angefochtenen Entscheids auf den Entscheid der BVD im Beschwerdeverfahren BVD 110/2024/103 vom 3. Dezember 2024 bezieht. Im genannten Verfahren war unter anderem strittig, ob bei der Umnutzung von vier Wohnungen zur touristischen Vermietung eine Anpassungspflicht an die behindertengerechte Bauausführung besteht oder nicht.