Verstärkt wird die bestehende Unklarheit schliesslich dadurch, dass unter Ziffer 2.3 von «barrierefreier Toilette» und unter Ziffer 3.3 von «barrierefreier Nasszelle» die Rede ist. Indem die Gemeinde im angefochtenen Entscheid nicht explizit festhielt, dass vorliegend keine Anpassungspflicht an das hindernisfreie Bauen besteht und die Einwände und Auflagen der Procap demnach nicht berücksichtigt werden müssen und indem sie die Nichtanwendbarkeit der entsprechenden Vorschriften nicht konkret begründete, ist sie ihrer Begründungspflicht nicht zur Genüge nachgekommen. Damit verletzte sie das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers.