Der blosse Verweis auf den nicht näher bezeichneten Entscheid der BVD stellt keine hinreichende Begründung dar. Vielmehr hätte die Gemeinde in ihrem Entscheid explizit darlegen müssen, weshalb auch im vorliegenden Verfahren keine Anpassungspflicht an das hindernisfreie Bauen besteht, d.h. weshalb sich die Erwägungen im Entscheid der BVD auch auf den vorliegenden Fall übertragen lassen. Verstärkt wird die bestehende Unklarheit schliesslich dadurch, dass unter Ziffer 2.3 von «barrierefreier Toilette» und unter Ziffer 3.3 von «barrierefreier Nasszelle» die Rede ist.