Die Ausführungen in der Beschwerde legen die Annahme nahe, dass der Beschwerdeführer aufgrund der Sachverhaltsdarstellung der Gemeinde von einer Anwendbarkeit der Bestimmungen über das hindernisfreie Bauen auszugehen scheint. Dass und weshalb die Vorschriften über das hindernisfreie Bauen vorliegend nicht anwendbar sind, geht aus dem angefochtenen Entscheid denn auch nicht klar hervor. Die Gemeinde verweist unter Ziffer 3.10 lediglich auf einen nicht näher bezeichneten Entscheid der Bau- und Verkehrsdirektion, gemäss welchem auf eine «barrierefreie Toilette» verzichtet werden könne.