Andere Verfügungsbestandteile wie die Darstellung des Sachverhalts oder die Erwägungen können in der Regel hingegen nicht angefochten werden.8 Bei der Sachverhaltsdarstellung handelt es sich jedoch um einen Teil der Begründung, auf welche der Beschwerdeführer gestützt auf seinen Anspruch auf rechtliches Gehör einen Anspruch hat. Indem der Beschwerdeführer geltend macht, der Entscheid sei inhaltlich unklar, macht er sinngemäss eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend. Es ist folglich zu prüfen, ob die Gemeinde den Entscheid unzureichend begründet und damit das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt hat.