d) Der Beschwerdeführer rügt zunächst inhaltliche Unklarheiten im angefochtenen Entscheid. Seine Rüge bezieht sich lediglich auf die Sachverhaltsdarstellung. Das Dispositiv des angefochtenen Entscheids (Ziffer III.) wird vom Beschwerdeführer hingegen nicht beanstandet. Nur das Dispositiv, d.h. die Verfügungsformel, wird rechtswirksam und entfaltet Bindungswirkung für die am Verfahren Beteiligten, weshalb grundsätzlich auch nur das Dispositiv angefochten werden kann. Andere Verfügungsbestandteile wie die Darstellung des Sachverhalts oder die Erwägungen können in der Regel hingegen nicht angefochten