Die Vorinstanz habe korrekt festgehalten, dass der Beschwerdegegner keinerlei Auflagen der Fachstelle Hindernisfreies Bauen einzuhalten habe. Entsprechend seien die ursprünglich eingereichten Pläne – d.h. die reine Umnutzung ohne bauliche Anpassungen – ohne entsprechende Auflagen bewilligt worden. Die vom Beschwerdeführer verlangte Präzisierung sei auch aus diesem Grund obsolet. Weshalb sich der Beschwerdeführer betreffend Selbstdeklaration des Beschwerdegegners äussere, sei sodann nicht nachvollziehbar. Der Beschwerdeführer begründe nicht, inwiefern er ein Interesse an einer entsprechenden Anpassung des Entscheids habe oder weshalb dies öffentlich-rechtlich zu bemängeln sein soll.