b) Der Beschwerdegegner stellt sich in seiner Beschwerdeantwort auf den Standpunkt, die Frage der behindertengerechten Bauausführung sei vorliegend nicht zu berücksichtigen. Wie von der Vorinstanz zutreffend ausgeführt, werde keine Anpassungspflicht im Sinne des hindernisfreien Bauens ausgelöst, da kein Eingriff in die Bausubstanz bzw. keine erheblichen baulichen Veränderungen vorgenommen werden. Die Berichte der Fachstelle Hindernisfreies Bauen sowie die konkrete Terminologie seien damit irrelevant. Die Vorinstanz habe korrekt festgehalten, dass der Beschwerdegegner keinerlei Auflagen der Fachstelle Hindernisfreies Bauen einzuhalten habe.