Der eingereichte Plan sei keine Garantie, dass keine baulichen Massnahmen notwendig seien. Die Baubewilligung sei in den entsprechenden, aufgeführten Begriffen zu präzisieren und auf den tatsächlichen Sachverhalt zu reduzieren. Schliesslich sei Ziffer 3 des ange- 4 Baugesetz vom 9. Juni 1985 (BauG; BSG 721.0). 5 VGE 2024/57 vom 4. Juli 2024 E. 1.4; Michel Daum, in Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 32 N. 17 und 22 sowie Art. 33 N. 20. 3/10 BVD 110/2025/23