a) Der Beschwerdeführer rügt Unklarheiten in Bezug auf die Sachverhaltsdarstellung im angefochtenen Entscheid zur Thematik des hindernisfreien Bauens. Insbesondere bringt er vor, im Entscheid würden sich offensichtlich zwei völlig unterschiedliche Auflagen gegenübergestellt und in der Folge beurteilt werden. So entspreche das von der Procap geforderte rollstuhlgängige Gästezimmer Typ I nicht der barrierefreien Nasszelle. In Ziffer I.3.10 sei sodann von «barrierefreier Toilette» die Rede. Sodann seien zur Erstellung einer barrierefreien Nasszelle bauliche Massnahmen notwendig. Der eingereichte Plan sei keine Garantie, dass keine baulichen Massnahmen notwendig seien.