8. Am 8. Juli 2025 reichte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme ein, in welcher er neue Anträge stellte und seine Beschwerde vom 11. März 2025 konkretisierte. Darin führte er insbesondere erneut aus, weshalb der Bauentscheid seines Erachtens um die Angabe der konkret betroffenen Stockwerkeigentumseinheit ergänzt werden müsse. 9. Auf die Rechtsschriften, die Vorakten und die Stellungnahmen der beteiligten Behörden wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Eintretensvoraussetzungen