Unter Ziffer 2.3 der Sachverhaltsdarstellung hielt die Gemeinde fest, dass das hindernisfreie Bauen nicht betroffen sei. Unter Ziffer 3.10 führte sie aus, dass in Zwischenzeit ein rechtskräftiger Entscheid der Bau- und Verkehrsdirektion vorliege und gestützt auf diesen Entscheid auf die barrierefreie Toilette verzichtet werden könne.