6. Am 10. Januar 2025 nahm die Gemeinde das Verfahren wieder auf.2 Sie stellte ausserdem fest, dass für die Beurteilung der ursprüngliche, am 21. Juni 2024 eingereichte Bauplan massgebend sei. Am 12. Februar 2025 erteilte die Gemeinde dem Beschwerdegegner die Baubewilligung für die «Umnutzung einer Erstwohnung im 2. OG zur touristischen Vermietung, Beherbergung von 5 Gästen, total beherbergte Gäste in der Liegenschaft 13» gemäss dem ursprünglich eingereichten Baugesuch. Unter Ziffer 2.3 der Sachverhaltsdarstellung hielt die Gemeinde fest, dass das hindernisfreie Bauen nicht betroffen sei.