5. Mit Schreiben vom 12. Dezember 2024 teilte der Beschwerdegegner der Gemeinde mit, aus dem Entscheid der BVD vom 3. Dezember 2024 gehe klar hervor, dass keine Anpassungspflicht im Sinne des hindernisfreien Bauens ausgelöst werde, wenn kein Eingriff in die Bausubstanz bzw. keine erheblichen baulichen Veränderungen vorgenommen werden. Da das vorliegende Bauvorhaben keine baulichen Massnahmen erfordere, löse es keine Anpassungspflicht an das hindernisfreie Bauen aus. Der am 9. August 2024 eingereichte Plan (Einbau einer hindernisfreien Nasszelle) werde zurückgezogen und es sei auf den ursprünglichen Bauplan abzustellen.