3. In seiner Stellungnahme vom 5. September 2024 stellte sich der – nunmehr anwaltlich vertretene – Beschwerdegegner auf den Standpunkt, dass vorliegend gar keine Anpassungspflicht der bestehenden Liegenschaft an behindertengerechte Bauausführung bestehe, da keine baulichen Massnahmen vorgesehen seien.