Im vorliegenden Fall ist der gebotene Zeitaufwand als unterdurchschnittlich zu werten, da nur ein Schriftenwechsel stattfand und kein Beweisverfahren durchgeführt wurde. Die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses können hingegen als durchschnittlich eingestuft werden. Daher erscheint ein Honorar von CHF 5’000.– als angemessen. Die massgebenden Parteikosten betragen somit CHF 5’460.35 (Honorar: CHF 5’000.–, Auslagen: CHF 51.20 und Mehrwertsteuer: CHF 409.15). Der Beschwerdegegner hat diese den Beschwerdeführenden zu ersetzen. III. Entscheid