sung des Begehrens führen kann.35 Der Beschwerdegegner hat zwar keine Anträge gestellt, als Bauherr ist er jedoch als notwendige Partei am Verfahren beteiligt. Er kann sich der Kostenpflicht nicht dadurch entziehen, dass er auf das Stellen von Anträgen verzichtet.36 Als unterliegende Partei ist er deshalb kostenpflichtig. Er hat damit die Verfahrenskosten von CHF 2’400.– zu tragen. c) Die unterliegende Partei hat der Gegenpartei die Parteikosten zu ersetzen, sofern nicht deren prozessuales Verhalten oder die besonderen Umstände eine andere Teilung oder Wettschlagung gebieten oder die Auflage der Parteikosten an das Gemeinwesen als gerechtfertigt erscheint (Art. 108 Abs. 3 VRPG).