c) Da vorliegend der angefochtene Gesamtbauentscheid des Regierungsstatthalteramts Bern- Mittelland vom 5. Februar 2025 sowie die Verfügungen des AGR vom 25. Juli 2024 und 10. Oktober 2024 aus anderen Gründen aufgehoben werden, kann die Frage der Verletzung des rechtlichen Gehörs offen gelassen werden. 6. Kosten a) Mit der Aufhebung des angefochtenen Entscheids wird auch die Kostenverfügung der Vorinstanz aufgehoben. Aufgrund der Rückweisung wird diese ihre Kosten im neuen Entscheid jedoch neu verfügen können. Daher müssen die vorinstanzlichen Kosten in diesem Beschwerdeentscheid nicht verlegt werden.