a) Die Beschwerdeführenden machen geltend, die Vorinstanz sei in der Entscheidbegründung des angefochtenen Entscheids mit keinem Wort auf eine ihrer Eingaben eingegangen. Auch habe sie einen seitens der Beschwerdeführenden gestellten Beweisantrag ignoriert und somit eine Gehörsverletzung begangen.