teramts Bern-Mittelland vom 5. Februar 2025 sowie die Verfügungen des AGR vom 25. Juli 2024 und 10. Oktober 2024 werden daher aufgehoben und die Sache wird gestützt auf Art. 72 Abs. 1 VRPG zur Fortsetzung des Verfahrens im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. Bei diesem Ausgang erübrigt sich die Einholung der von den Beschwerdeführenden verlangten Beweismittel. 5. Rechtliches Gehör