Dabei werden sie das einzureichende Betriebskonzept überprüfen und vorab die objektive Notwendigkeit des geplanten Neubaus und den voraussichtlich längerfristigen Bestand beurteilen und näher begründen müssen. Das AGR wird zudem die bislang ungenügend durchgeführte Interessenabwägung vorzunehmen haben. Zusammengefasst wird es das Vorliegen eines landwirtschaftlichen Gewerbes sowie die Abgrenzung zur Freizeitlandwirtschaft prüfen und belegen müssen. Das Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland hat schliesslich vor dem neuen, auf die erwähnten Einschätzungen der Fachbehörden basierenden Entscheid eine erneute Publikation des Bauvorhabens zu prüfen.