Zudem bedarf die Beurteilung des vorliegenden Baugesuchs vorab die Klärung der Verhältnisse betreffend die Abgrenzung der landwirtschaftlichen von den nichtlandwirtschaftlichen Tätigkeiten des Beschwerdegegners. Hierzu werden sich sowohl das LANAT als auch das AGR (und allenfalls auch weitere, bereits beigezogene Fachbehörden) in Kenntnis des vollständigen Sachverhalts nochmals mit der Sache zu befassen haben. Dabei werden sie das einzureichende Betriebskonzept überprüfen und vorab die objektive Notwendigkeit des geplanten Neubaus und den voraussichtlich längerfristigen Bestand beurteilen und näher begründen müssen.