Einerseits dürfen diese Plätze grundsätzlich von keinen betriebsfremden Pferden genutzt werden. Andererseits dienen sie ausschliesslich dem Training sowie der Bewegung der Pferde und darüberhinausgehende gewerbliche Zwecke, wie etwa Reitunterricht oder hippotherapeutische Angebote, sind im Rahmen und unter den Voraussetzungen von Artikel 24b RPG (nichtlandwirtschaftliche Nebenbetriebe) zu beurteilen.31 Was die Benutzung des erwähnten Reitplatzes im vorliegenden Fall angeht, wird das Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland mit Blick auf das Angebot der auf dem Baugrundstück domizilierten Firma des Beschwerdegegners sodann prüfen