Mit Blick auf die diese Ausführungen lassen sich die vom LANAT erfolgten und vom AGR übernommenen Berechnungen nicht nachvollziehen. Sie sind daher unter Berücksichtigung der tierschutzrechtlichen Vorgaben, den Ausführungen in der Wegleitung «Pferd und Raumplanung» und schliesslich in Kenntnis der Widerristhöhen der vom Beschwerdegegner gehaltenen Equiden nochmals präzise vorzunehmen. Ähnliches gilt betreffend die Angabe und Berechnung der effektiven Grösse des geplanten Allwetterauslaufs: Hierzu sind alle mit einem trittfesten Boden versehenen Flächen miteinzubeziehen, wobei insbesondere die oben erwähnten Bodenbedeckungsmaterialien massgeblich sind.