Die tierschutzrechtlich empfohlene Fläche liegt dabei für alle Tiere unabhängig der Widerristhöhe bei 150 m2 Auslauffläche pro Tier – wobei gemäss Fussnote 8 bei Gruppenauslaufställen mit permanent zugänglichem Auslauf ab dem sechsten Tier zusätzlich 75 m2 je Tier empfohlen werden – und bildet gleichzeitig das baurechtliche Maximum (Art. 34b Abs. 3 Bst. b, zweiter Satz RPV). Soweit der Allwetterauslauf die Mindestfläche gemäss Tierschutzgesetzgebung überschreitet, muss die Bodenbefestigung zudem ohne grossen Aufwand wieder entfernt werden können (Art. 34b Abs. 3 Bst. b erster Satz RPV).