Diese Ausführungen erweisen sich allerdings in mehrfacher Hinsicht als nicht nachvollziehbar: Allem voran ist unverständlich und wird von Seiten des LANAT nicht dargelegt, weshalb Flächen für Futter- und Tränkestationen (im vorliegenden Fall der erwähnte Fütterungsbereich mit einer Fläche von 223 m2) innerhalb des Auslaufs nicht dem Allwetterplatz anzurechnen seien. Weiter bestimmt sich die Mindestfläche sowie die empfohlene und damit gleichzeitig maximale Fläche für einen Allwetterplatz einzig – wie oben erwähnt – nach der Tierschutzgesetzgebung: Nach Art. 61 Abs. 2 der TSchV muss die Auslauffläche für Equiden die Mindestabmessungen nach Anhang 1 Tabelle 7 Ziffer 3 TschV aufweisen.