Das Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland hielt hierzu auf S. 11 des angefochtenen Entscheids lediglich fest, dass gemäss dem Berechnungsblatt des LANAT hervorgehe, dass die maximale Grösse des Allwetterplatzes 1650 m2 betragen könnte, das AGR daher zu Recht zum Schluss komme, dass Flächen für Futter- und Tränkestationen innerhalb des Auslaufs nicht dem Allwetterplatz, sondern dem Stallungsgebäude anzurechnen seien und der geplante Allwetterplatz die maximal zulässige Fläche nicht überschreite. Diese Ausführungen erweisen sich allerdings in mehrfacher Hinsicht als nicht nachvollziehbar: