c) Weiter werden das LANAT, das AGR und das Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland nochmals auf die von den Beschwerdeführenden gerügte Grösse des Allwetterauslaufs eingehen müssen. Das Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland hielt hierzu auf S. 11 des angefochtenen Entscheids lediglich fest, dass gemäss dem Berechnungsblatt des LANAT hervorgehe, dass die maximale Grösse des Allwetterplatzes 1650 m2 betragen könnte, das AGR daher zu Recht zum Schluss komme, dass Flächen für Futter- und Tränkestationen innerhalb des Auslaufs nicht dem Allwetterplatz, sondern dem Stallungsgebäude anzurechnen seien und der geplante Allwetterplatz die maximal zulässige Fläche nicht überschreite.