die Pferdehaltung relevanten Fragen der Einsprecher in die Beurteilung miteingeflossen seien. Damit ist der geforderten Interessenabwägung allerdings nicht genüge getan. Ob dem Vorhaben insgesamt keine überwiegenden Interessen entgegenstehen, bedarf einer Gesamtbeurteilung unter Einbezug aller relevanten Interessen, was von Seiten des AGR noch nachzuholen ist. 26 BGer 1C_165/2016 vom 27.3.2017 E. 3.2, mit weiteren Hinweisen. 27 BGE 129 II 413 E. 3.2; BGer 1C_565/2008 vom 19.6.2009 E. 5.5. 28 Zum Ganzen BGer 1C_429/2015 vom 28.9.2016 E. 5.1.