Schliesslich fehlen in den erwähnten Verfügungen des AGR vom 25. Juli 2024 und 10. Oktober 2024 vertiefte Ausführungen zu der nach Art. 34 Abs. 4 Bst. b RPV geforderten Interessenabwägung, welche das LANAT gemäss seinen Fachberichten ausdrücklich nicht vorgenommen hat. Diese Interessenabwägung setzt voraus, dass die massgebenden Interessen ermittelt werden, diese zu gewichten sind und die Zulässigkeit des Vorhabens unter Einbezug aller Interessen abzuwägen ist. Sie hat sich an den Zielen und Grundsätzen der Raumplanung zu orientieren (Art. 1 und 3 RPG).