Es bleibt zu erwähnen, dass die im Begleitbrief vom 31. März 2023 unter dem Titel «3. Betriebskonzept» zum Baugesuch erfolgten Ausführungen einem solchen Betriebskonzept nicht gerecht werden: Einerseits sind die kurzen und – wie bereits erwähnt – vorwiegend auf den ehemaligen Grundeigentümer und früheren Betriebsbewirtschafter bezogenen Ausführungen kaum nachvollziehbar und die gemäss den Formularen im Anhang des Begleitbriefs vorgenommenen Berechnungen können nicht verifiziert werden.