Ausbaupläne, Betriebszeiten usw.), damit eine klare Abgrenzung zwischen der landwirtschaftlichen und der nichtlandwirtschaftlichen bzw. gewerblichen Tätigkeit gemacht werden kann. Ferner hat sich der Beschwerdegegner auch hinsichtlich der aktuellen und der künftigen Tierhaltung auf seinen Betrieben zu äussern und dabei konkret anzugeben, welche und wie viele Tiere sich zu welchen Zwecken an welchen Standorten befinden (werden). Weiter hat er anzugeben, wo und in welchem Umfang das Raufutter für die Pferde auf dem Betrieb selbst produziert wird und somit die erforderliche betriebseigene Futtergrundlage geschaffen wird.