Ferner diene der geplante Reitplatz mit überwiegender Wahrscheinlichkeit gewerblichen Zwecken und könne daher ebenso wenig als zonenkonform beurteilt werden. Schliesslich könne der geplante Einbau von sanitären Anlagen nicht als landwirtschaftlich begründet beurteilt werden, da das betreffende Gebäude als unzulässiges und zonenfremdes «Reiterstübchen» genutzt werde.