Zusammengefasst weise der Betrieb des Beschwerdegegners somit einen zu geringen SAK-Wert auf, um als landwirtschaftliches Gewerbe zu gelten. Weiter würden die geplanten Allwetterauslaufflächen (Trail, Reitplatz, Futterraufen etc.) die zulässigen Flächen bei weitem übersteigen und somit die rechtlichen Voraussetzungen nicht erfüllen, weswegen die Flächen auch aus diesem Grund nicht als zonenkonform beurteilt werden könnten. Ferner diene der geplante Reitplatz mit überwiegender Wahrscheinlichkeit gewerblichen Zwecken und könne daher ebenso wenig als zonenkonform beurteilt werden.