Ebenfalls seien bei der SAK-Be- rechnung die angeblich vom Beschwerdegegner gepachteten Flächen in Oberthal nicht zu berücksichtigen, da erhebliche Zweifel daran bestehen würden, dass diese vom Beschwerdegegner tatsächlich selbst bewirtschaftet werden und diese zudem keine räumliche Einheit mit dem Hauptstandort in Gysenstein bilden würden. Aus diesem Grund verfüge der Betrieb des Beschwerdegegners auch über keine genügende betriebseigene Raufuttergrundlage. Zusammengefasst weise der Betrieb des Beschwerdegegners somit einen zu geringen SAK-Wert auf, um als landwirtschaftliches Gewerbe zu gelten.