würde. Hierzu führen sie aus, dass weder der Beschwerdegegner noch seine auf dem Baugrundstück domizilierte Firma irgendeine landwirtschaftliche Tätigkeit ausüben würden. Weiter würden die Pferde derzeit alle in einem nicht bewilligten bzw. unrechtmässigen Stallgebäude gehalten und seien somit bei der SAK-Berechnung nicht zu berücksichtigen. Ebenfalls seien bei der SAK-Be- rechnung die angeblich vom Beschwerdegegner gepachteten Flächen in Oberthal nicht zu berücksichtigen, da erhebliche Zweifel daran bestehen würden, dass diese vom Beschwerdegegner tatsächlich selbst bewirtschaftet werden und diese zudem keine räumliche Einheit mit dem Hauptstandort in Gysenstein bilden würden.